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Werbungskosten bzw. Sonderausgaben bei Studierenden nach der Reisekostenreform
Ungeklärte Fragen nach aktueller Rechtslage
Studierende sind aufgrund ihrer fehlenden oder geringen Einkünfte regelmäßig nicht verpflichtet, Einkommensteuererklärungen abzugeben und stehen damit nicht im unmittelbaren Blickfeld der steuerberatenden Berufe. Wesentlich dazu beigetragen hat der Gesetzgeber, der seit 2004 versucht, den Werbungskostenabzug für die Erstausbildung auszuschließen, um die lukrative Möglichkeit des Verlustvortrags von Ausbildungskosten einzudämmen. Sollte das BVerfG den Ausschluss des Werbungskostenabzugs bei einer Erstausbildung kippen, könnten die Ausbildungskosten Studierender aber schon bald wieder verstärkt in das Blickfeld der steuerberatenden Berufe gelangen. Der nachfolgende Beitrag verschafft Ihnen einen Überblick über die aktuelle Rechtslage und damit korrespondierende offene Fragestellungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Berechnung dieser Aufwendungen, unabhängig davon, ob diese als Sonderausgaben oder Werbungskosten zu behandeln sind.
I. Gesetzlicher Ausschluss des Werbungskostenabzugs bei Erstausbildung
Nach Ansicht des VI. Senats des BFH müssen Aufwendungen für ein Studium entgegen der aktuellen Rechtslage generell als Werbungskosten behandelt werden, ...