GvKostG § 9

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 9 Höhe der Kosten

Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAF-81607