GvKostG § 13

Abschnitt 4: Kostenzahlung [1]

§ 13 Kostenschuldner [2]

(1) 1Kostenschuldner sind

  1. der Auftraggeber,

  2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und

  3. der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.

2Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.

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YAAAF-81607

1Anm. d. Red.: Früherer Abschnitt 3 zu neuem Abschnitt 4 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. 1. 8. 2013.

2Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. 1. 8. 2013.