GvKostG § 19

Abschnitt 5: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]

§ 19 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

(1) 1Die Kosten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3039), zu erheben, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist; § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 sind anzuwenden. 2Werden solche Aufträge und Aufträge, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, durch dieselbe Amtshandlung erledigt, sind die Gebühren insoweit gesondert zu erheben.

(2) Kosten der in § 15 Abs. 1 genannten Art sind nach neuem Recht zu erheben, soweit sie nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.

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YAAAF-81607

1Anm. d. Red.: Früherer Abschnitt 4 zu neuem Abschnitt 5 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. 1. 8. 2013.