GvKostG § 14
Abschnitt 4: Kostenzahlung [1]
§ 14 Fälligkeit
1Gebühren werden fällig, wenn der Auftrag durchgeführt ist oder länger als zwölf Kalendermonate ruht. 2Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Fundstelle(n):
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YAAAF-81607
1Anm. d. Red.: Früherer Abschnitt 3 zu neuem Abschnitt 4 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. 1. 8. 2013.