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Steuerabzug bei Bauleistungen
Die Vorschriften zum Steuerabzug bei Bauleistungen, die in den §§ 48 bis 48d EStG zu finden sind, fristen nicht selten ein Schattendasein. Dabei unterliegt in diesen Fällen nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger einem latenten Haftungsrisiko, wenn er entgegen der Vorschriften die Steuern nicht an das zuständige Finanzamt abführt. Der Beitrag erläutert die wichtigsten Fragen in Bezug auf den Steuerabzug und endet mit einem seit 2016 bestehenden Haftungsrisiko für eine bestimmte Mandantengruppe.
Hintergrund der Vorschriften
Die Finanzverwaltung kämpft im Bereich des Baugewerbes vermehrt mit gesetzeskonformen (z. B. Insolvenz) und illegalen (z. B. Steuerhinterziehung) Steuerausfällen. Der Gesetzgeber versucht die Ausfälle zu minimieren, indem nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger der Bauleistungen dafür Sorge zu tragen hat, dass die Steuern an den Fiskus abgeführt werden. Das beste Beispiel für diesen sogenannten „Steuerabzug an der Quelle“ ist die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 UStG (siehe hierzu auch STFAN 06/2014 S. 6 ff.).
Mit dem „Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe“ vom (BGBl 2001 I S. 2267) hat der Gesetzgebe...