„Erleichterungen“
StModernG – Was gilt wann?
Die Erleichterung war spürbar als der Deutsche Steuerberaterverband Mitte Mai dieses Jahres in einer Pressemitteilung vermelden konnte „DStV jubelt: Finanzausschuss bricht starres Fristenkonzept zu Gunsten von Steuerpflichtigen und Beratern auf“. Zuvor hatte der Verband in einer gemeinschaftlichen Stellungnahme mit den Dachverbänden der Lohnsteuerhilfevereine deutliche Kritik an dem im Entwurf des Steuermodernisierungsgesetzes enthaltenen Regelungspaket zur Abgabe von Steuererklärungen geübt. Erfreulicherweise hat der Gesetzgeber darauf reagiert. Viele in der Stellungnahme gemachte Anregungen – wie die Verlängerung der Bearbeitungsfrist für Vorabanforderungen, die Präzisierung der Gründe für den Widerruf von Vorabanforderungen, Entschärfungen beim automatischen Verspätungszuschlag und eine Fristverlängerung für unberatene Steuerpflichtige – wurden noch in die finale Gesetzesfassung aufgenommen. Die Neuregelungen der Steuererklärungsfristen, der Fristverlängerung und des Verspätungszuschlags bilden daher den Schwerpunkt des zweiten Teils der Beitragsreihe zum Steuermodernisierungsgesetz von Baum auf .
Zusätzlich zu den verfahrensrechtlichen Änderungen sollten auch die Anwendungsvorschriften in den Blick genommen werden. Zwar tritt das Steuermodernisierungsgesetz im Wesentlichen am in Kraft, das heißt aber nicht, dass alle Regelungen auch ab 2017 anzuwenden sind. Im Gegenteil, viele Neuerungen gelten erst ab 2018 oder 2019. So z. B. die neue Abgabefrist für Steuererklärungen, die bspw. erstmals für Einkommensteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018 gilt. Es bleibt also noch etwas Zeit, um sich von den vertrauten „Fristenerlassen“ zu verabschieden, die es für die Veranlagungszeiträume 2016 und 2017 weiter geben wird. Alle Anwendungsregelungen zu überblicken, ist nicht ganz einfach. Daher finden Sie in der NWB Datenbank unsere Arbeitshilfe „Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Was gilt wann?“, die Sie unter der NWB DokID NWB AAAAF-79140 aufrufen können. In dieser tabellarischen Übersicht stellt Baum die neuen bzw. geänderten Gesetzesvorschriften, deren Inkrafttreten sowie deren besondere Anwendungsregelungen für Sie zusammen.
Für Erleichterung ganz anderer Art sorgt die jüngste BFH-Rechtsprechung zur Totalgewinnprognose bei einem Forstbetrieb. Diese ist grundsätzlich generationen- und zugleich betriebsübergreifend zu erstrecken, und zwar auch dann, wenn der Forstbetrieb zunächst unter Nießbrauchsvorbehalt an die nächste Generation übertragen wird. Die Totalgewinnprognose ist dann für einen fiktiven konsolidierten Betrieb zu erstellen. Diese geänderte Rechtsprechung erleichtert somit den Nachweis der Einkunftserzielungsabsicht, kann aber, wie Kanzler auf feststellt, zu einem Widerspruch zum Prinzip der Individualbesteuerung führen.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2016 Seite 2689
NWB VAAAF-80983