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Finanzgerichtsordnung | Erstattung von Kosten bei mehreren Prozessbevollmächtigten
Werden für einen Kläger mehrere Prozessbevollmächtigte tätig, sind die hierfür entstehenden Aufwendungen nur insoweit zu erstatten, als sie die Gebühren und Auslagen eines Prozessbevollmächtigten nicht übersteigen. Dies gilt nach dem auch, wenn während des Verfahrens ein Wechsel des Prozessbevollmächtigten eintritt, es sei denn, der Wechsel war bei objektiver Betrachtungsweise zwingend notwendig. [Dr. Jörg Gössler, LL.M., Berlin]