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Anforderungen an Rechnungen beim Vorsteuerabzug
Der BFH legt dem EuGH Fragen zu der in der Rechnung angegebenen Anschrift des Leistenden und zum Vertrauensschutz des Leistungsempfängers vor
Der XI. Senat des BFH zweifelt an dem bislang geltenden Erfordernis, dass unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet werden müssen. Zudem hält er es für möglich, dass Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Festsetzungsverfahren und nicht in einem gesonderten Billigkeitsverfahren zu berücksichtigen sind.
Problemstellung
Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Eine solche Rechnung muss u. a. gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine „vollständige Anschrift“ in diesem Sinne nur eine Anschrift, unter der der Unternehmer wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet. Der Finanzverwaltung soll dadurch eine leichte Prüfung des Vorsteuerabzugs ermöglicht werden. Der BFH hat seine Rechtsprechung insoweit erst jüngst verschärft. Er hatte in einem früheren Urteil vertreten, die Angabe eines „Briefkastensitzes“ mit nur postalischer Erreichbarkeit könne ausreichen. An dieser Ausnahme vom Erfordernis einer „wirtschaftlichen Aktivität“ unter der Rechnungsadresse hält der BFH nach seine...BStBl 2015 II S. 914