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Insolvenzrecht | Eröffnungsgrund aufgrund nur einer Forderung: Glaubhaftmachung nicht ausreichend
Nach dem Beschluss des BGH wird dann, wenn ein Gläubiger seinen Eröffnungsantrag auf die Übernahme der persönlichen Haftung des Schuldners für einen Grundschuldbetrag stützt und diese Forderung zugleich den Insolvenzgrund bildet, die Forderung durch die Vorlage einer vollstreckbaren Urkunde bewiesen. Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung oder gegen die Vollstreckbarkeit des Titels können regelmäßig nur in den für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden.
Berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [i]infoCenter „Insolvenzverfahren“ NWB BAAAB-05672 Schuldnerin zu stellen, sind neben dem Schuldner dessen Gläubiger (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 InsO). Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO nur zulässig, wenn der Gläubiger...