Landfriedensbruch: Gesetzeskonkurrenz bei Zusammentreffen mit Sachbeschädigung
Gesetze: § 125 Abs 1 Nr 1 StGB
Instanzenzug: Az: 31 KLs 33/12
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung – tateinheitlich neben Landfriedensbruch gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB – begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt § 303 StGB hinter die auch hier verwirklichte Variante der "Gewalttätigkeiten gegen Sachen" in Gesetzeskonkurrenz zurück (vgl. , bei Dallinger, MDR 1968, 727; Beschluss vom – 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 238; ebenso OLG Karlsruhe, NJW 1979, 2415, 2416). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO). Er schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses eine mildere Strafe gegen den Angeklagten verhängt hätte. Es hat zwar die Verwirklichung des Tatbestands der Sachbeschädigung als Strafschärfungsgrund angeführt. Dies trifft aber auch auf ein gesetzeskonkurrierendes Delikt zu; im Übrigen darf auch ein solches Delikt strafschärfend herangezogen werden.
32. Ergänzend bemerkt der Senat:
4Die Verfahrensrügen unter Ziff. I.2 (Revisionsbegründung des Rechtsanwalts F. , Seite 2 bis 8) sind nicht zulässig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Unter anderem fehlt die Vorlage des auf die Anfrage des Polizeipräsidiums D. vom erstatteten anthropologischen Gutachtens, der vom Polizeipräsidium gefertigten Lichtbilder sowie der Ausdrucke aus den in Augenschein genommenen Videodateien; ferner fehlt jeder nähere Vortrag zu der Begründung, mit der der Angeklagte Widerspruch gegen die Inaugenscheinnahme und Verwertung der Videoversionen 2 und 3 sowie des anthropologischen Gutachtens erhoben hatte.
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:230616B4STR552.15.0
Fundstelle(n):
XAAAF-78088