BGH Beschluss v. - 2 StR 104/16

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Diebstahls in vier Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, in Tatmehrheit mit schwerem Bandendiebstahl in 13 Fällen in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.

2Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3Das Landgericht hat in den Fällen II. 18 und 19 der Urteilsgründe Geldstrafen verhängt und dabei die Höhe des einzelnen Tagessatzes nicht festgesetzt. Einer solchen Festsetzung bedarf es aber auch dann, wenn die Einzelgeldstrafen - wie hier - gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden (st. Rspr.; siehe nur , [...]). Zwar kommt bei unterbliebener Festsetzung der Tagessatzhöhe regelmäßig eine Zurückverweisung der Sache zum Zwecke der Nachholung der Bestimmung der Tagessatzhöhe in Betracht (, BGHSt 30, 93, 97). Allerdings kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in geeigneten Fällen auch selbst die Festsetzung vornehmen (BGH aaO) und die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche Mindestmaß festsetzen (vgl. Senat, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 287; , NStZ-RR 2014, 208, 209). Davon macht der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend und nach Anhörung des Beschwerdeführers Gebrauch.

Fundstelle(n):
KAAAF-85083