Gesetzgebung | Stellungnahme zum Bürokratieentlastungsgesetz (BStBK)
Die Bundessteuerberaterkammer hat zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie Stellung genommen.
Hierzu führt die BStBK u.a. weiter aus:
Im Bereich des Steuerrechts werden die aktuellen Bemühungen zur Verbesserung der Transparenz und der Bekämpfung von Gewinnverlagerungen und Steuerhinterziehung dazu führen, dass Unternehmen mit zahlreichen neuen Dokumentationspflichten belastet werden.
Der Entfall der Aufbewahrungspflicht von empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege sind, nach § 147 Abs. 3 AO ist ein guter Schritt; darüber hinaus möchte die BStBK jedoch anregen, das Thema der Aufbewahrungsfristen und -regelungen einmal umfassend neu anzugehen. Die Regelung der Aufbewahrungspflichten ist insgesamt unübersichtlich.
Die in § 41a Abs. 2 Satz 2 EStG vorgesehene Anhebung von 4.000,00 € auf 5.000,00 € als den Betrag, ab dem eine vierteljährliche statt einer monatlichen Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen möglich ist, ist ein Schritt in die richtige Richtung. Es sollte geprüft werden, ob unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anhebung des Mindestlohns nicht eine weitere Anhebung des Grenzbetrags auf mindestens 5.500,00 € umsetzbar wäre.
Wie bereits anlässlich des ersten Bürokratieabbaugesetzes, möchte die BStBK erneut dringend für eine Anhebung der Betragsgrenze für GWG in § 6 Abs. 2 S. 1 EStG plädieren.
Die BStBK begrüßt die vorgesehene Anhebung der Grenze der Kleinunternehmerregelung von 17.500,00 € auf 20.000,00 € ausdrücklich. Die Anhebung trägt dazu bei, dem ursprünglichen Gedanken der Vereinfachung in Bagatellfällen weiterhin Geltung zu verschaffen und wird den Bürokratieaufwand für viele kleinere Unternehmen sowie auch für die Finanzverwaltung verringern.
Die vorgesehene Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf 200,00 € befürwortet die BStBK nachdrücklich, regt jedoch an, eine weitergehende Anhebung auf 300,00 € zu prüfen.
Auch wenn die jetzt vorgesehene Übernahme der „vereinfachten Lösung“ im SGB IV nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamts ein Entlastungsvolumen von rund 64 Mio. € bringen soll (lesen Sie hierzu unsere Nachricht v. 29.06.2016), brächte aus Sicht der BStBK eine echte bürokratische Entlastung der Unternehmen bzw. der Steuerberaterkanzleien allein die Rückkehr zur alten Fälligkeitsregel. Sinnvoll wäre es weiter, eine einheitliche Fälligkeitsregel in der Lohnabrechnung – also für Sozialversicherung einerseits und im Lohnsteuerrecht andererseits – zu schaffen.
Quelle: BStBK online (Sc)
Der Volltext der Stellungnahme ist auf der Homepage der BStBK veröffentlicht. Den Referentenentwurf finden Sie auf der Homepage des BMWi.
Die geplante Anhebung der Umsatzsteuer-Grenze für Kleinunternehmer von 17.500 € auf 20.000 € ist als Ergebnis der Länder- und Verbändeanhörung bzw. der Ressortabstimmung entfallen (Stand ).
Fundstelle(n):
LAAAF-77872