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Erbschaftsteuer | Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG ist europarechtskonform
Der BFH hatte unionsrechtliche Zweifel an der Beschränkung der Steuerermäßigung gem. § 27 ErbStG auf die in Deutschland entrichtete Erbschaftsteuer. Deshalb legte er dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vor (, BStBl 2015 II S. 497). Der Streitfall betraf einen in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen, der die Ermäßigung aufgrund einer in Österreich entrichteten Erbschaftsteuer begehrte. Der EuGH befand mit Urteil vom , dass § 27 ErbStG zwar eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellt, die Beschränkung jedoch durch die Kohärenz des deutschen Erbschaftsteuergesetzes gerechtfertigt werden kann. Somit ist § 27 ErbStG mit dem Unionsrecht vereinbar.