Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuersatz für die Beförderung von (kranken und verletzten) Personen mit Taxen und Mietwagen
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG wird u. a. die Personenbeförderung im Verkehr mit Taxen ermäßigt besteuert. Nicht begünstigt ist hingegen der Verkehr mit Mietwagen.
Diese unterschiedliche Behandlung wird als grundgesetzkonform angesehen. Der Unterschied zwischen dem Mietwagenverkehr und dem Verkehr mit Taxen liegt im Wesentlichen darin, dass Mietwagen nicht auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden dürfen.
Mit Urteilen vom - XI R 22/10 NWB IAAAE-77328 (BStBl 2015 II S. 416 = Kurzinfo StuB 2014 S. 863 NWB NAAAE-79733) und XI R 39/10 NWB SAAAE-77329 (BStBl 2015 II S. 421 = Kurzinfo StuB 2014 S. 863 NWB XAAAE-79734) hat sich der BFH zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG auf Leistungen aus der Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Taxen und Mietwagen geäußert. Der BFH hat die bisherige Verwaltungsauffassung, nach der die Steuerermäßigung nicht für von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen gilt, zwar grundsätzlich bestätigt. Die Steuerermäßigung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch anwendbar, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen beruhen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten (BStBl 2015 II S. 421