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Urheberrecht | Keine Haftung des Arbeitgebers für illegales Filesharing durch Mitarbeiter
Wenn Arbeitnehmer über ihren betrieblichen Internetanschluss illegal Filesharing betreiben und Musik herunterladen, haftet der Arbeitgeber hierfür regelmäßig weder als Störer noch als Täter. Der Arbeitgeber hat keine anlasslosen Belehrungs- und Kontrollpflichten. Deswegen scheidet eine Störerhaftung zumindest bei erwachsenen Mitarbeitern aus. Wenn zum fraglichen Zeitpunkt der Tat diese mindestens ein namentlich benannter Mitarbeiter [i]Ulbricht, NWB 5/2015 S. 271hätte begehen können, kommt auch eine Haftung des Arbeitgebers als Täter nicht in Betracht. Im entschiedenen Fall beschäftigte die Beklagte regelmäßig bis zu zehn Mitarbeiter, die den betrieblichen Internetzugang nutzen konnten. Über diesen war ein Musikalbum zum Download für Dritte zur Verfügung gestellt worden, an dem die Klägerin – eine...