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Immaterielle Vermögensgegenstände nach DRS 24: eine verpasste Chance
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
[i]Theile, Entwurf E-DRS 32: Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss, BBK 11/2015 S. 522 NWB AAAAE-91163 Das BMJV hat am den vom DRSC am verabschiedeten DRS 24 „Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss“ bekannt gemacht und am im BAnz veröffentlicht. DRS 24 ist gegenüber seinem vorausgegangenen Entwurf E-DRS 32 aus Mai 2015 nur unwesentlich geändert worden. Zur grundlegenden Struktur des Standards und seinen wesentlichen Inhalten kann daher auf den Beitrag in BBK 11/2015 S. 522 verwiesen werden.
DRS 24 findet auf Geschäftsjahre Anwendung, die nach dem beginnen; die frühere Anwendung ist zulässig und wird empfohlen (DRS 24.147).
Die für den Konzernabschluss wirklich wichtigen Themen hat DRS 24 leider ausgespart. Stattdessen geht es um einige Fragen in der Auslegung insbesondere des § 248 Abs. 2 HGB. Diese geht DRS 24 durchaus stringent und wohlüberlegt an und bietet für viele offene Fragen praktikable Lösungen an.
Bei Lichte besehen handelt es sich aber eher um Nebenkriegsschauplätze sowohl für den Jahres- als auch für den Konzernabschluss. Einen gesetzlichen Auftrag zur Schaffung von allgemeinen GoB hat das DRSC aber eben nicht.
Das Auslassen der besonderen Konzernthemen wie den F...