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Umwandlungsrecht | Anwendbarkeit deutschen Umwandlungsrechts bei grenzüberschreitendem Formwechsel
Die Zulässigkeit des grenzüberschreitenden Formwechsels einer nach französischem Recht gegründeten Kapitalgesellschaft S.a.r.l. in eine deutsche GmbH bestimmt sich anhand der deutschen Vorschriften (§§ 191, 226 UmwG) zum Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine GmbH. Die Vorschriften über den grenzüberschreitenden Sitzwechsel einer Europäischen AG, namentlich des Art. 8 SE-VO, der neben einem veröffentlichten Umwandlungsplan u. a. auch einen Umwandlungsbericht erfordert, finden insoweit keine Anwendung.
Im Streitfall hatte eine französische S.a.r.l. [i]Thömmes, NWB 37/2012 S. 3018nebst grenzüberschreitende Sitzverlegung von Paris nach Berlin die Umwandlung in eine GmbH beschlossen und zur Eintragung in das deutsche Handelsregister angemeldet, welches hierfür aber die Einhaltung der Vorsc...