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Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns
Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn anrechenbar
Das entschieden, dass Jahressonderzahlungen, die auf zwölf Kalendermonate umgelegt werden, auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden können. Somit bestätigt das BAG die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts (LAG) in der Vorinstanz. Kommentierungen zum Mindestlohngesetz sehen bereits eine Sonderzahlung auf den Mindestlohn als anrechenbar an, wenn diese nicht einmal im Jahr, sondern mit 1/12 in jedem Monat anteilig gezahlt wird.
I. Fälligkeit des Mindestlohns
§ 2 MiLoG regelt die Fälligkeit des Mindestlohns. Darin heißt es: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit, spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen.
Eine auf zwölf Monate verteilte Sonderzahlung erfüllt nach Meinung vieler Fachleute genau die gesetzliche Regelung des § 2 MiLoG.
II. Sachverhalt
In dem vor dem BAG verhandelten Fall hatte die klagende Arbeitnehmerin Ansprüche auf ih...