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Handelsrecht | Nachweis der Vollmacht des Gründungsgesellschafters durch notarielle Bescheinigung
Hat ein Gesellschafter seine Mitgesellschafter anlässlich der notariellen Gründung/Errichtung der Gesellschaft rechtsgeschäftlich vertreten, reicht zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis bei der anschließenden Anmeldung und Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister eine vom Notar ausgestellte Bescheinigung über die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Gründungsgesellschafters (§ 21 Abs. 3 BnotO) aus und es bedarf keiner zusätzlichen Beifügung (auch) der Vollmachtsurkunde der übrigen Gesellschafter.
Offenbar war der Vorinstanz die neue Rechtslage zu § 21 BNotO seit dem (BGBl 2013 I S. 1800) noch nicht präsent gewesen, wonach der Nachweis der Vertretungsberechtigung jetzt auch durch die notarielle Bescheinigung über rechtsgeschäftlich erteilte Vollmachten ermöglicht werde...