BSG Beschluss v. - B 13 R 88/16 B

Instanzenzug: S 3 R 939/09

Gründe:

I

1Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Kläger noch in der Lage, arbeitstäglich sechs Stunden und mehr körperliche leichte Arbeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Das LSG hat sich bei seiner Feststellung des Leistungsvermögens des Klägers auf die Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. F. vom , der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. vom einschließlich ihrer ergänzenden Stellungnahme vom , den Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik D. vom und die eingeholten Befundberichte gestützt. Nicht gefolgt ist es hingegen der hiervon abweichenden Einschätzung des nach § 109 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehörten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie He. in seinem Gutachten vom , der beim Kläger ein aufgehobenes Leistungsvermögen angenommen hat.

2Gegen das am zugestellte Urteil hat der Kläger über seine Prozessbevollmächtigen am beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom haben diese mitgeteilt, dass sie für den Kläger nicht mehr mandatiert seien. Zuvor hatte der Kläger bereits sinngemäß einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Zur Begründung trägt er vor, das LSG habe trotz eines positiven Gutachtens seinem Rentenantrag nicht stattgegeben.

II

3Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

4Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil Revisionszulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht vorliegen.

5Es ist nicht ersichtlich, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zukommt oder die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Auch ein Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen könnte, lässt sich nicht erkennen. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, dass das Berufungsgericht bei seiner Einschätzung des Leistungsvermögens zu Unrecht nicht dem Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie He. vom gefolgt sei, sondern sich insoweit insbesondere auf das Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. vom und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom gestützt habe, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG). Hierauf kann jedoch nach der ausdrücklichen Regelung von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

6Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 4 iVm § 169 SGG).

7Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
VAAAF-75355