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infoCenter (Stand: November 2020)

Vermächtnis, Auflage und Teilungsanordnung

Marc Ecklebe

I. Definition von Vermächtnis, Auflage und Teilungsanordnung

[i]

Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Der Erbe rückt mithin kraft Gesetzes in die gesamte Rechtsstellung des Erblassers ein. Entspricht diese sog. Gesamtrechtsnachfolge nicht dem Willen des Erblassers, so kann er seinen letzten Willen in einer letztwilligen Verfügung mit Hilfe der Rechtsinstitute des Vermächtnisses, der Auflage und der Teilungsanordnung differenzierter ausgestalten.

II. Vermächtnis

Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (sog. Vermächtnis, § 1939 BGB). Anders als der Erbe erwirbt der Vermächtnisnehmer den Gegenstand nicht bereits mit dem Tod des Erblassers; er erhält vielmehr lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten auf Übertragung des zugewandten Gegenstands (§ 2174 BGB).

Beschwerter ist regelmäßig der Erbe (§ 2147 BGB). Wird ausnahmsweise ein anderer Vermächtnisnehmer beschwert, so spricht man von einem sog. Untervermächtnis.

Als Begünstigter eines Vermächtnisses kommt jede rechtsfähige Person in Betracht. Es kann sogar eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person zum Vermächtnisnehmer bestimmt werden (§ 2178 BGB).

Die Abgrenzung zur Erbeinsetzung richtet sich nach der Auslegungsvorschrift des § 2087 BGB. Im Zweifel liegt ein Vermächtnis vor, sofern dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet worden sind (§ 2087 Abs. 2 BGB, z. B. Gemälde, Auto). Dies gilt selbst dann, wenn der Bedachte als Erbe bezeichnet ist. Bei der vorgenannten Vorschrift handelt es sich jedoch um eine bloße Zweifelsregelung, welche dann keine Anwendung findet, wenn ein anderer Wille des Erblassers im Weg der Auslegung ermittelt werden kann. So kann – entgegen der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB – eine Erbeinsetzung vorliegen, wenn der zugewandte Gegenstand nach den Vorstellungen des Erblassers den Hauptwert des Nachlasses ausmacht und der Erblasser beabsichtigte, dass der Bedachte unmittelbar in seine wirtschaftliche Stellung einrückt.

III. Auflage

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (§ 1940 BGB). Diese sog. Auflage ist in den §§ 2192-2196 BGB näher geregelt. Gegenstand einer Auflage kann dasjenige sein, was Gegenstand einer schuldrechtlichen Verpflichtung sein kann.

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