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Die Bedingung im Testament als Gestaltungsmittel
Gestaltung von Nachfolgeregelungen
Erblasser können die Wirksamkeit ihrer letztwilligen Verfügung an eine Bedingung knüpfen. Dies ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich für letztwillige Verfügungen geregelt, ergibt sich aber aus den im Allgemeinen Teil des BGB enthaltenen Bestimmungen zur Bedingung (§§ 158 bis 163 BGB) und den erbrechtlichen Auslegungsregeln (§§ 2074 BGB ff.) sowie dem Umstand, dass für die Erbausschlagung und Vermächtnisausschlagung die Bedingungsfeindlichkeit ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist (§§ 1947, 2180 Abs. 2 BGB), während ein vergleichbares Verbot für letztwillige Verfügungen fehlt. Die prinzipielle Zulässigkeit der Verwendung von Bedingungen im Rahmen letztwilliger Verfügungen ist deshalb allgemein anerkannt (vgl. NWB HAAAD-26264). Somit kann die Bedingung in privatschriftlichen Testamenten, öffentlichen Testamenten, gemeinschaftlichen Verfügungen sowie in Erbverträgen zur Gestaltung von Nachfolgeregelungen eingesetzt werden.
Die Verwendung von Bedingungen in letztwilligen Verfügungen ist ein zulässiges Gestaltungsmittel und ermöglicht dem Erblasser eine Einflussnahme über den Tod hinaus.
Bedingungen unterliegen in der Regel ...