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Steuerrecht | Negative Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer
Bei der Gewerbesteuer kann es zu einer negativen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG kommen, wenn ein stiller Gesellschafter Verlustanteile im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG übernimmt. Ein negativer Hinzurechnungsbetrag ist ungeachtet des Freibetrags von 100.000 € vom Gewerbeertrag abzuziehen, da der Freibetrag nur für positive Hinzurechnungsbeträge gilt.
Im [i]Stiller Gesellschafter übernahm Anteil am VerlustStreitfall war ein typisch stiller Gesellschafter an einer GmbH beteiligt und übernahm in Höhe von 6.522 € einen Anteil am Verlust der GmbH. Die GmbH hatte außerdem hinzuzurechnende Finanzierungskosten in Höhe von 3.305 €, so dass sich ein Hinzurechnungssaldo von -3.217 € ergab. Die GmbH zog hiervon 25 % (= 804 €) gemäß § 8 Nr. 1 GewStG ab.
Die [i]Verlustanteil ist negativ hinzuzurechnenVerlustübernahme führte zunächst zu einem körperschaftsteuerlichen Ertrag bei der GmbH. Da nach § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG Gewinnanteile des...