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Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen
Der Vorsteuerabzug aus einer fehlerhaften Rechnung kann aus Billigkeitsgründen gewährt werden, wenn der Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen. Außerdem muss ausgeschlossen sein, dass er sich mit dem Kauf der Waren an einer Umsatzsteuerhinterziehung beteiligt hat.
Im [i]Rechnungsaussteller war nicht der LieferantStreitfall lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht vor, weil nicht der Rechnungsaussteller, sondern ein Dritter die Lieferung erbracht hatte.
Einen Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen lehnte das FA ab, weil der Kläger zu unvorsichtig gewesen war: So kannte er weder die Geschäftsführer noch sonstige Kontaktpersonen des Rechnungsausst...