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Umsatzsteuer | Zum Vertrauensschutz bei Ausfuhrlieferungen
Hat der Lieferer den Buch- und Belegnachweis hinsichtlich einer Ausfuhrlieferung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vollständig erbracht, ist nach dem die Steuerfreiheit grds. auch dann zu gewähren, wenn die von dem Empfänger angegebene USt-IdNr. während der Abwicklung des Geschäfts ungültig geworden ist.
Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen, da die Einzelheiten zur Aufzeichnungspflicht der USt-IdNr. nebst der Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG bei Wegfall der USt-IdNr. während der Abwicklung des Geschäfts noch nicht im Einzelnen geklärt sind.