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Verfassungskonformität des einseitigen Überschreibens von Abkommensrecht
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB NAAAF-74860 Unliebsame Besteuerungsfolgen, die sich aus bestehenden Abkommensvorschriften bzw. deren Auslegung durch den BFH ergeben können, werden im deutschen Internationalen Steuerrecht zunehmend durch unilaterales Überschreiben des Abkommens (sog. Treaty Overriding) ausgeräumt. In jüngerer Vergangenheit hat der BFH darin allerdings einen Konflikt mit der Verfassung gesehen und diverse Vorschriften (z. B. § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 10 Satz 1 EStG) dem BVerfG zur Normenkontrolle vorgelegt. Im Beschluss vom - 2 BvL 1/12 NWB YAAAF-66859 hat das BVerfG nun im Fall von § 50d Abs. 8 EStG eindeutig zur Problematik Stellung bezogen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Sachverhalt
[i]DBA sieht Freistellung des Arbeitslohns eines in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen vorEin in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger erzielte im Streitjahr 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die aufgrund der Ausübung in der Türkei gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Türkei 1985 in Deutschland von der Besteuerung freizustellen waren. Da der nach § 50d Abs. 8 EStG erforderliche Besteuerungsnachweis nicht geführt wurde, wurde die Freistellung „ungeachtet des Abkommens“ versagt.
Entscheidungsgründe
[i]Völkerrechtliche Verträge haben den Rang einfacher Bundesgesetze und können daher durch spätere Bundesgesetze verdrängt werdenVölkerrechtliche Verträge stehen in der Regel im Rang einfacher Bundesgesetze, was sich insbesondere aus der Existenz von in der ...