VGG § 52e
Teil 2: Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
Abschnitt 5: Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung [1]
§ 52e Anwendung auf verwandte Schutzrechte [2]
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber anzuwenden.
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FAAAF-74345