Teil 2: Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
Abschnitt 5: Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung [1]
§ 52d Verordnungsermächtigung [2]
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes näher zu regeln:
- Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Außenstehenden (§ 51 Absatz 2 und § 52 Absatz 2), 
- Unzumutbarkeit des Rechteerwerbs (§ 51a Absatz 1 Nummer 2), 
- Informationspflichten (§ 51a Absatz 1 Nummer 4 und § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4), 
- Angemessenheit der Frist (§ 51a Absatz 1 Nummer 4), 
- Repräsentativität von Verwertungsgesellschaften, einschließlich Vermutungswirkung und gemeinsamem Handeln mehrerer Verwertungsgesellschaften (§ 51b), 
- weitere Anforderungen zur Verfügbarkeit von Werken, einschließlich des zur Ermittlung der Verfügbarkeit erforderlichen vertretbaren Aufwands und der Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte insbesondere bei nicht veröffentlichten Werken (§ 52b), 
- Nutzung von Werkreihen aus Drittstaaten (§ 52c). 
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  FAAAF-74345