VGG § 141

Teil 6: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 141 Übergangsvorschrift für vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung [1]

(1) Die §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 bis einschließlich weiter anzuwenden.

(2) Ab dem sind Anträge auf Eintragung von Werken in das Register vergriffener Werke beim Deutschen Patent- und Markenamt unzulässig.

(3) Nutzungsrechte, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich geltenden Fassung eingeräumt worden sind, enden spätestens mit Ablauf des .

(4) 1Sind Nutzungen, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich geltenden Fassung erlaubt worden sind, auch nach Maßgabe der §§ 52 bis 52e erlaubt worden oder nach den §§ 61d und 61e des Urheberrechtsgesetzes gesetzlich erlaubt, so ist dies dem Deutschen Patent- und Markenamt mitzuteilen und im Register zu vermerken. 2Zuständig für die Mitteilung ist die Verwertungsgesellschaft (§ 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) oder die Kulturerbe-Einrichtung (§ 61d Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes).

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Übermittlung von Einträgen aus dem Register vergriffener Werke beim Deutschen Patent- und Markenamt an das Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum näher zu regeln.

(6) Das Register ist mit Ablauf des 31. Dezember 2025 zu schließen und die Bekanntmachung auf der Internetseite zu beenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAF-74345

1Anm. d. Red.: § 141 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1204) mit Wirkung v. .