Anpassungsbedarf?
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bund der Steuerzahler hatte angeregt zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen analog zur lohnsteuerlichen Regelung einen einheitlichen Freibetrag von 110 € pro Mitarbeiter einzuführen. Mit hat das BMF jedoch mitgeteilt, dass eine Umsetzung dieses Anliegens nicht möglich ist. Es bleibt damit bei der bisherigen Regelung. Wie man beispielsweise das Sommerfest steuerlich richtig behandelt, erläutert Klimmek in seinem Beitrag auf .
Bei der Sonderregelung für die grenzüberschreitende Beförderung von Personen sieht die EU-Kommission Änderungsbedarf und hat Deutschland aufgefordert seine Umsatzsteuer-Vorschriften entsprechend zu korrigieren. Reagiert Deutschland innerhalb der zweimonatigen Frist nicht, kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einreichen. Mehr zum aktuellen Stand enthält der Beitrag von Greif auf .
Im Fall des Steuersatzes beim Krankentransport mittels Taxen und Mietwagen hat das BMF inzwischen reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend an die BFH-Rechtsprechung (, und ) angepasst. Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Hinsichtlich der in Abschn. 12.13 Abs. 7 Satz 7 und Abs. 8 Satz 3 UStAE n. F. bezeichneten Leistungen wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer vor dem ausgeführte Umsätze dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterwirft.
Achtung, die Übergangsregelung beim Factoring mit zahlungsgestörten Forderungen endet am (s. hierzu ).
Beste Grüße
Susanne Stillers
Fundstelle(n):
USt direkt digital 11 / 2016 Seite 1
NWB FAAAF-74306