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Bemessungsgrundlage
Meistgebot nicht um Instandhaltungsrückstellung zu mindern
Der BFH hat die umstrittene Frage geklärt, ob bei einem Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage des Meistgebots (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG) um die anteilig dem Wohnungseigentum zuzurechnende Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist. Er hat dies – anders als für den rechtsgeschäftlichen Erwerb – verneint, weil die Instandhaltungsrückstellung nicht kraft Gesetzes mit dem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren auf den Ersteher übergeht und deshalb nicht vom Meistgebot umfasst wird.
Ausgangsfall und Problemstellung
Die Klägerin erwarb bei zwei Zwangsversteigerungen als Meistbietende vier Eigentumswohnungen. Das Finanzamt setzte jeweils Grunderwerbsteuer anhand der Meistgebote als Bemessungsgrundlage fest. Die Klägerin legte dagegen Rechtsmittel ein und berief sich darauf, dass die Instandhaltungsrückstellung (§ 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG) die Höhe der Gebote jeweils mit bestimmt habe. Sie stelle keine Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks dar und sei deshalb vom Meistgebot als Bemessungsgrundlage abzuziehen. Das Finanzgericht folgte dem nicht und wies die Klage ab. Die jeweils zum Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentumsgemeinschaft gehörenden Instandhaltungs...