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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 21 | Grunderwerbsteuer: Instandhaltungsrücklage bei Zwangsversteigerung Teil der Bemessungsgrundlage

Der BFH hat aktuell entschieden, dass die Instandhaltungsrücklage Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist, wenn das Objekt bei einer Zwangsversteigerung erworben wurde. Das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist somit nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage zu mindern. Das FG Berlin-Brandenburg hatte dies jüngst in einem anderen Verfahren zu Gunsten der Steuerzahler noch anders gesehen.

Abschließend in unserer Rubrik „Aktuelle Urteile” noch – kurz und bündig – eine Entscheidung zur Grunderwerbsteuer.

Bei dem Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege einer Zwangsversteigerung ist die Instandhaltungsrücklage Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Das Meistgebot ist somit nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage zu mindern. Zu diesem Ergebnis ist der II. Senat des Bundesfinanzhofs gelangt.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte dies jüngst in einem anderen Verfahren zu Gunsten der Steuerzahler noch anders gesehen. Leider ist der BFH dieser Auffassung aber nicht gefolgt.

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