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BBK Nr. 11 vom

Bilanzierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Erfassung in der Handelsbilanz

[i]Goy, Bilanzierung von Fremdwährungsforderungen, BBK 10/2016 S. 472 NWB LAAAF-73319 Fremdwährungsverbindlichkeiten sind zum Zeitpunkt ihrer Entstehung zum Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Weil die Devisen beschafft werden müssen, soll für die Umrechnung von Fremdwährungsverbindlichkeiten der stichtagsbezogene Geldkurs verwendet werden. Jedoch ist aus Vereinfachungsgründen auch die Verwendung des stichtagsbezogenen Devisenkassamittelkurses zulässig.

Zum Abschlussstichtag sind die Fremdwährungsverbindlichkeiten mit dem Devisenkassamittelkurs in Euro umzurechnen (§ 256a HGB).

Der Ansatz von kurzfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten erfolgt am Abschlussstichtag zwingend zum Devisenkassamittelkurs. Dabei kann der ermittelte Erfüllungsbetrag unter- bzw. oberhalb des Zugangswerts liegen, den Währungsgewinn bzw. -verlust hat der Bilanzierende erfolgswirksam zu erfassen.

Für langfristige Fremdwährungsverbindlichkeiten gilt zum Abschlussstichtag das Realisations- und Höchstwertprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Bei Vorliegen einer Wertminderung einer Fremdwährungsverbindlichkeit (= Ertrag) zum Abschlussstichtag darf diese nicht erfasst werden. Der Erfüllungsbetrag aus der...

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