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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Erstellung einer Choreographie durch selbständigen Choreographen
Das Sächsische FG hat mit entschieden, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG auf die Erstellung einer Choreographie durch einen selbständigen Choreographen Anwendung finden kann und hierfür die Voraussetzungen unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 3 Satz 1 bzw. § 31 Abs. 5 UrhG definiert.
A. Leitsätze
1. Ob eine Leistung nach dem UrhG geschützt ist, kann nur durch eine Beurteilung der Leistung selbst festgestellt werden; die bloße Tatsache, dass der Urheber in der Regel geschützte Werke herstellt, reicht für sich gesehen dazu nicht aus. Daneben kommt es darauf an, für welchen Teil der Leistung die Gegenleistung im Rahmen des Leistungsaustausches erbracht wird.
2. Für den urheberrechtlichen Schutz einer Choreographie genügt es, wenn der Choreograph diese nach inhaltlicher Vorbereitung gemeinsam mit dem Ballett- oder Tanzensemble einstudiert. Schutzfähig ist dabei lediglich die Art und Weise, wie etwas dargestellt wird – also die Darstellungsform – nicht hingegen, was dargeboten wird – also die zugrunde liegende Handlung.
3. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die...