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BFH 20.01.2016 VI R 66/12, NWB 22/2016 S. 1635

Einkommensteuer | Folgekosten eines Ehescheidungsverfahrens nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Nach dem sind Folgekosten eines Ehescheidungsverfahrens nach der bis zum Veranlagungszeitraum 2012 geltenden Rechtslage (vor Einführung des Abzugsverbots für Prozesskosten durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG) nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Anmerkung:

Mit diesem Urteil bestätigt der BFH seine frühere Rechtsprechung, nach der Folgekosten einer Ehescheidung anders als die unmittelbaren Kosten des Scheidungsverfahrens nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Eine Entscheidung darüber, ob die Kosten des prozessual notwendigen Scheidungsverfahrens ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nach § 33 EStG abziehbar sind, ist damit allerdings noch offen. Dies hängt entscheidend von der Bejahung der neuen in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG geforderten Ausnahmen vom Abzugsverbot ab. Danach muss es sich um Aufwendungen hande...

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