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Das aktuelle Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB
Ein Überblick
Das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB hat jüngst mit Wirkung ab aufgrund des Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom Änderungen erfahren, die zu einer deutlichen Anhebung des Ordnungsgeldes für Kapitalgesellschaften i. S. von § 264d HGB bzw. deren gesetzliche Vertreter führen. Mit dem Ordnungsgeld sollen Offenlegungspflichten durchgesetzt werden, die Gläubiger in die Lage versetzen, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft ein Bild zu machen. Dies ist quasi die Kehrseite für die Haftungsbeschränkungen auf das Gesellschaftsvermögen. Der folgende Beitrag bietet einen Überblick zum Ordnungsgeldverfahren gem. § 335 HGB nach aktueller Rechtslage.
Frank/Utz, Offenlegung der Kleinstkapitalgesellschaft und haftungsbeschränkten Personengesellschaft (HGB), infoCenter NWB AAAAE-61105
Beim Ordnungsgeld beträgt die Mindestsumme 2.500 € und die Höchstsumme grundsätzlich 25.000 €. Das Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom hat aber für Kapitalgesellschaften i. S. von § 264d HGB den Höchstbetrag in § 335 Abs. 1a bis 1d HGB beträchtlich angehoben.
Bei Kapitalgesellschaften gem. § 264d HGB ist nun ein Höchstbetrag von mindestens 10 Mio € vorgesehen. Ansons...