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Wichtige Gesetzesänderungen im Bereich der Pensionsrückstellungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB NAAAF-73515 Im Bereich der Pensionsrückstellungen haben sich durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie und durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wichtige gesetzliche Änderungen ergeben.
Ausführlicher Beitrag s. .
Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie
[i]Nachholverbot für PensionsrückstellungenDurch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom (BGBl 2015 I S. 2553) sind grundsätzlich zum wirksame Änderungen in §§ 6a, 4d EStG in Kraft getreten. § 6a Abs. 2 Nr. 1 EStG bestimmt, ab welchem Wirtschaftsjahr die Pensionsrückstellung erstmals (frühestens) gebildet werden darf (bedeutsam für das „Nachholverbot“). In § 6a Abs. 2 Nr. 1 EStG wurde das Mindestalter des Berechtigten, von dem die Bildung der Rückstellung abhängig ist, auf 23 Jahre gesenkt für erstmals nach dem zugesagte Pensionsleistungen. Nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 EStG darf die Rückstellung unabhängig vom Mindestalter auch dann gebildet werden, wenn die Pensionsanwartschaft unverfallbar wird. Nach bisheriger Regelung tritt Unverfallbarkeit ein, wenn nach wenigstens fünfjähriger [i]Unverfallbarkeit der PensionsanwartschaftDauer der Versorgungszusage das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet, ohne dass der Versor...