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Niedrigzinsniveau und Digitalisierung zwingen den Gesetzgeber zum Handeln
Das nachhaltig niedrige Zinsniveau macht sich bemerkbar. Lebensversicherungen senken die Garantieverzinsung, Banken verlangen Strafzinsen für das „Parken“ von Geld und Unternehmen stöhnen unter der zunehmenden Belastung aus Pensionsrückstellungen. Denn sinkt das Zinsniveau um einen Prozentpunkt, müssen die Unternehmen ihre Pensionsrückstellungen um 20 Prozent erhöhen, so Klaus-Peter Naumann, Vorstandssprecher des Instituts der Wirtschaftsprüfer. Der Gesetzgeber erkannte Handlungsbedarf und verlängerte mit dem Wohnimmobilienkreditrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 11. März dieses Jahres den Referenzzeitraum für die Ermittlung des Diskontierungszinssatzes von Pensionsrückstellungen gem. § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB n. F. auf zehn Jahre. Das bringt den Unternehmen handelsrechtlich eine gewisse Entlastung. Steuerrechtlich ändert sich an der Bewertung für Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG und der Abzinsung mit 6 % aber nichts. Es kommt also weiter, wenn auch in abgeschwächter Form, zu Diskrepanzen zwischen der Handels- und Steuerbilanz. Rein steuerrechtlicher Natur sind hingegen die Änderungen der §§ 4d, 6a EStG durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom Dezember letzten Jahres, die grundsätzlich zum in Kraft treten. – Fuhrmann stellt auf diese wichtigen Gesetzesänderungen im Bereich der Pensionsrückstellungen vor.
Auch die fortschreitende Digitalisierung der Wirtschaft erzeugt gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Nach langem Zögern – warnte der Bundesrechnungshof doch schon im November 2003 vor massiven Steuerausfällen durch den Einsatz von „Schummel-Software“ – hat das Bundesfinanzministerium dann am 18. März dieses Jahres einen Referentenentwurf mit Maßnahmen zur Verhinderung von digitalen Kassenmanipulationen vorgelegt (s. hierzu Dißars auf ). Der Entwurf ist allerdings umstritten, setzt er doch ein zusammen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickeltes technologie-offenes Verfahren um. Die Länderfinanzminister und die Steuergewerkschaft präferieren hingegen die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geschaffene „integrierte Sicherheitslösung für messwertverarbeitende Kassensysteme“ (INSIKA). Egal welches Verfahren am Ende zum Zuge kommt, grundsätzlich ist eine gesetzliche Regelung zu befürworten. Schafft sie doch für den Unternehmer Rechts- und für den Steuerberater Beratungssicherheit.
Auf die Vorteile der Digitalisierung setzt die Finanzverwaltung mit ihrem Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens – der größten Reform der Abgabenordnung seit 1970. Die erste große Hürde ist genommen, der Bundestag hat dem Gesetzentwurf am 12. Mai in 2./3. Lesung zugestimmt. Welche Änderungen die Reform in den letzten Tagen noch erfahren hat, erläutert Baum auf .
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2016 Seite 1545
QAAAF-73608