BGH Beschluss v. - III ZR 284/14

Instanzenzug:

Gründe

11. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom , mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. , ZfS 2014, 467) und auch innerhalb der entsprechend geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom aaO und vom - IVa ZR 138/83, MDR 1986, 654 zu § 25 GKG a.F.; vgl. auch BVerfG, NJW 2002, 3387).

22. Die Gegenvorstellung ist nur zum Teil begründet.

3a) Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat betreffend die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision waren im Unterschied zu den vorinstanzlichen Verfahren, auf deren abgeänderte Streitwertfestsetzung sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beruft, nur noch entgangene Einnahmen aus Notarzttätigkeit in den Standorten Eching und Wolfratshausen (vgl. Beschwerdebegründung vom , S. 5 f). Aus der Beschwerdebegründung und den mit ihr vorgelegten Unterlagen ergibt sich für die beiden vorgenannten Standorte ein Jahresdurchschnittseinkommen des Klägers von 35.000 €. Nach Abzug eines Feststellungsabschlags von 20 % verbleibt ein Betrag von 28.000 €.

4b) Auf die Gegenvorstellung ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO der vierfache Betrag der vom Kläger als Schaden geltend gemachten entgangenen Jahreseinkünfte und damit insgesamt ein Betrag von 112.000 € festzusetzen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten weist zu Recht darauf hin, dass der Kläger eine Haftung der Beklagten im Umfang von vier ihm entgangenen Jahresverdiensten geltend gemacht hat (vgl. Berufungserwiderung vom , S. 15). Dies ist der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BAAAF-73396