BGH Beschluss v. - VIII ZR 72/22

Instanzenzug: Az: VIII ZR 72/22 Beschlussvorgehend Az: VIII ZR 72/22vorgehend Az: 27 U 93/19 Urteilvorgehend LG Bochum Az: 15 O 5/17 Urteilnachgehend Az: VIII ZR 72/22 Beschluss

Gründe

I.

1Der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom Gegenvorstellung gegen den durch den vorbezeichneten Senatsbeschluss für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf bis 3 Mio. € festgesetzten Wert erhoben. Der Beklagtenvertreter macht geltend, der Feststellungsantrag zu 2, den die Klägerin zusätzlich zu dem Zahlungsantrag zu 1 gestellt habe, sei deutlich höher zu bewerten, als es in der Wertfestsetzung auf insgesamt 3 Mio. € zum Ausdruck komme.

2Zur Begründung verweist er auf das mehrere Jahre vor Prozessbeginn verfasste Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom , das die Klägerin in zweiter Instanz nach Verkündung des Berufungsurteils überreicht hat. Die Klägerin hat der Beklagten in dem vorgenannten Schreiben mitgeteilt, sie gehe "nach vorläufiger Schätzung" von Sanierungskosten in Höhe von rund 18 Mio. € aus.

II.

31. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Wertes der Nichtzulassungsbeschwerde in dem Beschluss des Senats vom , mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und auch innerhalb der entsprechend geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. , juris Rn. 1 mwN).

42. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Eine Änderung des festgesetzten Wertes des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht veranlasst, da dieser mit bis zu 3 Mio. € zutreffend bemessen ist.

5Die Wertfestsetzung beruht, soweit der Feststellungsantrag betroffen ist, auf § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 Halbs. 1 ZPO. Hiernach ist das mit der begehrten Feststellung verfolgte wirtschaftliche Interesse der Klägerin maßgeblich (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VII ZR 191/89, juris Rn. 8; vom - VIII ZB 27/90, NJW-RR 1991, 509 unter II 3 b).

6Entgegen der Ansicht der Gegenvorstellung ist dabei jedoch nicht auf das vorprozessuale Schreiben der Klägerin vom an die Beklagte abzustellen, denn dieses ist überholt. Bei Einleitung des Rechtsstreits hat die Klägerin ihre vorläufige Schätzung der künftig entstehenden Sanierungskosten ersichtlich erneuert. In der Klageschrift vom hat sie den Gesamtstreitwert - unter Einschluss des Zahlungsantrags - vorläufig mit 3,5 Mio. € angegeben. Hiergegen hat die Beklagte - trotz des an sie gerichteten vorprozessualen Schreibens vom - Einwände nicht erhoben.

7Darüber hinaus hat das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom die Höhe des Streitwerts mit den Parteien erörtert. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben die Prozessbevollmächtigten beider Parteien erklärt, es bestünden keine Bedenken, den Streitwert auf bis zu 3 Mio. € festzusetzen. Dementsprechend ist das Berufungsgericht verfahren.

8Schließlich hat die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung den Wert ihrer Beschwer - unter Bezugnahme auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts - mit bis zu 3 Mio. € angegeben. Beanstandungen sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren weder von der Beklagten noch von ihrem Prozessbevollmächtigten erhoben worden. In Anbetracht dessen sieht der Senat keinen Anlass, von der Wertfestsetzung in seinem Beschluss vom abzuweichen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:090523BVIIIZR72.22.1

Fundstelle(n):
UAAAJ-42472