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Online-Nachricht - Donnerstag, 12.05.2016

Arbeitsrecht | Inanspruchnahme von Elternzeit - Schriftformerfordernis (BAG)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zum Schriftformerfordernis der Elternzeiterklärung geurteilt und hierfür ein Telefax / eine E-Mail als nicht ausreichend erachtet ().

Hintergrund: Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht.

Sachverhalt: Die Klägerin war als Rechtsanwaltsfachangestellte bei dem beklagten Rechtsanwalt beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom . Im Kündigungsrechtsstreit machte die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Der Beklagte habe deshalb das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht kündigen dürfen. Die Kündigungsschutzklage hatte vor dem BAG keinen Erfolg

Hierzu führten die Richter des BAG weiter aus:

  • Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung des Beklagten vom aufgelöst worden.

  • Der Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG greift nicht ein.

  • Die Klägerin hatte mit ihrem Telefax vom nicht wirksam Elternzeit verlangt.

  • Bei der Erklärung der Inanspruchnahme von Elternzeit handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit - vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung - zum Ruhen gebracht wird.

  • Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform iSv. § 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

  • Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung.

  • Allerdings kann sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls treuwidrig verhalten, indem er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG sei nicht gewahrt (§ 242 BGB).

  • Besonderheiten, die es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrten, sich auf den Formverstoß zu berufen, lagen im Streitfall jedoch nicht vor.

Quelle: BAG, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
SAAAF-73146