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Meldepflichten bei Elternzeit werden erweitert
[i]Zu Versicherung und Beitragszahlung während der Elternzeit Eilts, NWB 6/2011 S. 449Bezieht ein Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eine Entgeltersatzleistung, wie z. B. Krankengeld oder Mutterschaftsgeld, oder befindet es sich in der Elternzeit (ohne Teilzeitarbeit), besteht in dieser Zeit die Pflichtmitgliedschaft in aller Regel beitragsfrei weiter, es sei denn, das Mitglied bezieht noch andere beitragspflichtige Einnahmen, wie beispielsweise eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einen Versorgungsbezug i. S. von § 229 SGB V. Diese Zeiten zählen nicht zu den sog. Sozialversicherungstagen (SV-Tagen). Das ist u. a. dann wichtig, wenn es um die Bestimmung der Beitragspflicht einer möglicherweise später im Jahr anstehenden Einmalzahlung geht.
[i]Umsetzung der BeitragsfreiheitDie „Umsetzung“ der Beitragsfreiheit erfolgt über eine entsprechende Kennzeichnung im Entgeltabrechnungsprogramm, d. h. der Arbeitgeber schlüsselt solche Zeiten als beitragsfreie Zeiten. Zusätzliche Meldeverpflichtungen sind mit der Unterbrechung der Entgeltzahlung in diesen Fällen bislang nur dann verbunden, wenn die Unterbrechung mindestens einen vollen Kalendermonat andauert.
[i]Problem bei Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge bei kurzen ElternzeitenBei der Inanspruchnahme von Elternzeit ist eine Zuna...