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Gesellschaftsrecht | Prozessvertretung der GmbH gegenüber ehemaligem Geschäftsführer
Bei einer Prozessführung durch einen GmbH-Geschäftsführer gegen einen (ehemaligen/amtierenden Mit-)Geschäftsführer erscheint die unbeeinflusste, nachdrückliche Durchsetzung von Gesellschaftsinteressen grds. – zumindest abstrakt – gefährdet und dieser Gefährdung kann auch nicht – wie bei der AG – durch eine allgemeine Zuständigkeit eines im GmbH-Recht grds. nicht zwingenden Aufsichtsrats begegnet werden. Stattdessen hat im Interesse der Handlungsfähigkeit der GmbH die Gesellschafterversammlung oder – wie im Streitfall – der qua Delegation hierzu in der Satzung bestimmte Beirat über die Prozessvertretung [i]infoCenter „GmbH-Gesellschafterversammlung“ NWB CAAAB-05663 gegenüber dem Geschäftsführer zu entscheiden (§ 46 Nr. 8 zweite Alternative GmbHG). Ist dem Beirat diese Kompetenz übertragen worden und hat er diese ausgeübt, indem er den Beiratsvorsitzenden als Vertreter ...