Abführungssperre im Zusammenhang mit § 253 HGB ...
... und steuerliche Anerkennung einer Organschaft
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurde der Zeitraum für die Ermittlung der Abzinsungszinssätze zur Bewertung von Pensionsrückstellungen verlängert (vgl. ausführlich Zwirner, StuB 2016 S. 207 NWB LAAAF-69117). Nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nunmehr mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre abzuzinsen. Der sich aus der Anwendung der Neuregelung ergebende Entlastungseffekt unterliegt nach einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung einer Ausschüttungssperre. Dagegen enthält die Gesetzesänderung keine ergänzende Bestimmung im Aktiengesetz, nach der dieser Ergebniseffekt – bei Existenz eines Gewinnabführungsvertrags – auch abführungsgesperrt ist. Fraglich war bislang, ob das Fehlen einer expliziten Abführungssperre zu einer durch Analogie zu schließenden Gesetzeslücke führt. Die Beantwortung dieser Frage hat hohe Bedeutung für die gesellschaftsrechtlich zutreffende Bemessung des abzuführenden Gewinns (aus Sicht des Organträgers entsprechend: des zu vereinnahmenden Gewinns) ebenso wie für die steuerliche Anerkennung einer Organschaft, da diese u. a. abhängig ist von der Frage einer ordnungsgemäßen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags.
Unser Autor Jens Freiberg hat bereits in StuB 7/2016 S. 257 NWB FAAAF-70207 dazu Stellung genommen. Er schrieb: „Der „Bewertungsgewinn“ aus der geänderten Bewertung von Pensionsrückstellungen ist m. E. nicht mit einer Abführungssperre belegt. Es liegt keine planwidrige Gesetzeslücke vor. Für die (fortgesetzte) Anerkennung einer steuerlichen Organschaft ist der „Bewertungsgewinn“ aus der erstmaligen Anwendung der neuen Vorgaben zur Bestimmung des Rechnungszinssatzes für Pensionsrückstellungen in vollem Umfang abzuführen. Nur eine Abführung entspricht m. E. einer wirksamen und ordnungsgemäßen Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags.“
Nun hat sich auch das IDW am damit befasst. Das BMF habe auf Nachfrage des Bundestagsabgeordneten Fritz Güntzler mitgeteilt, eine Organschaft werde steuerlich nur anerkannt, wenn u. a. ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen ist, der während seines Bestehens auch vollzogen wird. Hierzu gehört, dass die Organgesellschaft ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführt. Das Vorliegen der Ausschüttungssperre in § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB hat ohne ausdrückliche Regelung keine Auswirkung auf die Höhe des abzuführenden Gewinns. Fehlt es an einer solchen Abführungssperre, dann wird der Gewinnabführungsvertrag nur tatsächlich durchgeführt, wenn auch die ausschüttungsgesperrten Beträge abgeführt werden. Nur dann ist die steuerliche Organschaft weiter anzuerkennen. Das BMF erwägt, ein entsprechendes Schreiben zu verfassen.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 9/2016 Seite 1
JAAAF-72767