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Vorsteuerabzug: Rechtzeitige Zuordnung zum Unternehmensvermögen nötig
I. Vorbemerkungen
Das Niedersächsische FG hat sich mit der rechtzeitigen Zuordnung einer Photovoltaikanlage als Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs auseinandergesetzt ( NWB IAAAF-71885).
Eine „zeitnahe“ Dokumentation der Zuordnungsentscheidung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts – hier einer Photovoltaikanlage – liegt nicht vor, wenn die Zuordnungsentscheidung dem FA erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. 5. des Folgejahres) mitgeteilt wird.
Allein aus der Angabe in einem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, zukünftig auch als Photovoltaikbetreiber unternehmerisch tätig zu sein, folgt noch keine Zuordnungsentscheidung, die zum Vorsteuerabzug berechtigen könnte.
II. Sachverhalt
Die Klägerin ist seit 2010 mit einem Friseurgeschäft unternehmerisch tätig. Seit Oktober 2012 betreibt sie zudem eine Photovoltaikanlage und speist entgeltlich Strom in das örtliche Energienetz ein. Für die Anschaffung der Photovoltaikanlage und der damit im Zusammenhang stehenden Montageleistungen wurden der Klägerin im Streitjahr 2012 Rechnungen mit gesondertem Steuerau...