Rechtzeitige Zuordnung einer Fotovoltaikanlage als Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs
Zur rechtzeitigen Zuordnung einer Photovoltaikanlage, die auch Strom zum privaten Verbrauch produziert
Leitsatz
Ist eine bezogene Leistung sowohl für unternehmerische Zwecke, als auch für nicht unternehmerische Zwecke vorgesehen, bedarf es einer Entscheidung über die Zuordnung zum Unternehmen, um in diesem Umfang der Zuordnung den Vorsteuerabzug zu erlangen.
Die Zuordnungsentscheidung muss grds. bei Bezug der Leistung erfolgen.
Dokumentiert wird die Zuordnung i.d.R. durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs.
Die Zuordnungsentscheidung muss spätestens und mit endgültiger Wirkung nach außen hin bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, für den nach den gesetzlichen Vorschriften die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr des Leistungsbezuges vorzunehmen ist.
Allein der Umstand, dass ein Stpfl. gegenüber dem FA äußert, er beginne mit der Veräußerung von Strom eine weitere unternehmerische Betätigung, stellt nicht klar, dass damit eine Zuordnungsentscheidung verbunden ist.
Wird eine Zuordnungsentscheidung erstmals nach dem Zeitpunkt abgegeben, der nach dem Termin liegt, für den nach den gesetzlichen Vorschriften die Abgabe der Steuererklärung zu erfolgen hat, ist das nicht mehr zeitnah.
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 2016 S. 726 Nr. 12 KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 4 KÖSDI 2016 S. 19797 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 16/2016 S. 1128 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2016 S. 354 IAAAF-71885
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Online-Dokument
Niedersächsisches FG, Urteil v. 11.02.2016 - 5 K 112/15
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