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Investmentsteuer – Bestandsschutz für Alt-Investmentfonds verlängert (BMF)
Investmentfondsanleger kommen nach geltender Rechtslage in den Genuss steuerlicher Privilegierungen. Mit Fonds, die vor Einführung der Abgeltungsteuer aufgelegt wurden, können dauerhaft steuerfreie Erträge erzielt werden. Fonds müssen hierzu als „Investmentvermögen“ i. S. des InvStG qualifizieren. Andernfalls droht der Verlust der privilegierten Besteuerung. Die Definition von „Investmentvermögen i. S. des InvStG“ hat sich in den letzten Jahren mehrfach geändert; Anleger sind durch Änderungen von Anlagebedingungen dazu gezwungen, die Fonds anzupassen.
Bis 2008 reichte eine risikodiversifizierte Anlage in (mehr als drei) qualifizierte Vermögensgegenstände aus. Mit BaFin-Schreiben 14/2008 vom NWB KAAAD-17622 und dem (BStBl 2009 I S. 931, „InvSt-Erlass“) wurden Anlagegrenzen für die Qualifikation als I...BStBl 2014 I S. 857