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Erbschaftsteuer – Bewertung der Anteile an einem offenen Immobilienfonds (FG)
Anteile an einem offenen Immobilienfonds (Anteilsscheine) sind im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung unter bestimmten Voraussetzungen mit dem niedrigeren Kurswert und nicht mit dem höheren Rücknahmepreis zu bewerten.
Hintergrund: Gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BewG ist bei Bewertungen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen. Dieser bestimmt sich durch den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Sachverhalt: Die Klägerin, so das FG Hessen in seiner Pressemitteilung vom , war Alleinerbin ihrer im Januar 2012 verstorbenen Freundin. Bestandteil des Nachlasses waren u. a. Anteilsscheine an einem offenen Immobilienfonds. Das Fondsmanagement hatte die Rücknahme der Antei...