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NWB EV 5/2016 S. 155

Erbschaftsteuer – Auskunftsverlangen deutscher Banken an österreichische Zweigstellen (EuGH)

Der Anwendung des § 33 ErbStG auf Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem das Bankgeheimnis eine solche Mitteilung grundsätzlich verbietet, verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV, vormals Art. 43 EG.

Hintergrund: Nach § 33 Abs. 1 ErbStG hat, wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befasst, diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

Das österreichische Recht sieht dagegen ein Bankgeheimnis vor. Im damaligen § 38 Bankwesengesetz (BWG) heißt es: „Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für K...

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